Fragen zum Kita-Zuschuss
Arbeitgeber können mit dem Kita-Zuschuss die Betreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder ihrer Mitarbeitenden bezuschussen oder ganz übernehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt dieser Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei, so dass der Nettobetrag für die Mitarbeitenden dem Bruttobetrag entspricht. Gleichzeitig spart der Arbeitgeber durch diese Form der Unterstützung Lohnnebenkosten im Vergleich zu einer regulären Lohnerhöhung.
Der Kita-Zuschuss kann Betreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder übernehmen, wie beispielsweise Kosten für Kindergärten, Kinderkrippen, Tagesmütter oder ähnliche Betreuungseinrichtungen.
Ja, sofern die Voraussetzungen gemäß § 3 Nr. 33 EStG erfüllt sind.
Der Zuschuss muss zusätzlich zum Lohn gezahlt und zweckgebunden für Betreuungskosten verwendet werden. Dabei darf dir geleistete Höhe die tatsächlich anfallenden Kosten für die Betreuung nicht überschreiten.
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze, jedoch darf der Zuschuss die tatsächlichen Betreuungskosten nicht übersteigen.
Alle Mitarbeitenden mit nicht schulpflichtigen Kindern haben grundsätzlich Anspruch auf den Kindergartenzuschuss ihres Arbeitgebers.
Arbeitgeber sollten Belege der Kinderbetreuungskosten einfordern und sie zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren. Der jährliche Bescheid über Kindergartenbeiträge dient hier als geeigneter Nachweis.